Aktuelle Ausgabe

Newsletter

Abonnieren

Altersfreizeit: Ist Ausschluss von Teilzeitkräften rechtens?

Artikel anhören
Artikel zusammenfassen
Teilen auf LinkedIn
Teilen per Mail
URL kopieren
Drucken

Bei einer tariflichen Regelung zur Altersfreizeit können ältere Beschäftigte ihre Wochenstunden bei vollem Gehalt reduzieren. Diese Regelung gilt nicht nur für Vollzeitmitarbeitende. Sie darf Teilzeitkräfte nicht vollständig ausschließen, zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 09.07.2024, Aktenzeichen 9 AZR 296/20). Demnach verstößt eine Klausel in einem Tarifvertrag, wonach die Altersfreizeit für Teilzeitbeschäftigte nicht gilt, gegen das im Teilzeit- und Befristungsgesetz verankerte Verbot der Benachteiligung von Teilzeitkräften.

Nach BAG-Ansicht rechtfertigt auch die grundgesetzlich verankerte Tarifautonomie in einem solchen Fall keine Ungleichbehandlung. Der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien dürfe nicht dazu führen, das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer auszuhöhlen, entschied das BAG.

Umstrittene Altersfreizeit-Klausel

Konkret ging es vor dem BAG um eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für Arbeitnehmende, welche das 58. Lebensjahr vollendet haben, eine Altersfreizeit von zwei Stunden pro Woche vorsieht. Jedoch gilt laut dem Tarifvertrag die Altersfreizeit-Regelung nicht für Beschäftigte, die weniger als die betriebsüblichen 38 Wochenstunden arbeiten. Eine Teilzeitmitarbeiterin, die an 20 Wochenstunden in dem Unternehmen beschäftigt war, fühlte sich durch den Ausschluss benachteiligt. Sie verlangte für die Zeit nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres Altersfreizeit in Höhe von einer Stunde wöchentlich.

Der Arbeitgeber wies die Forderung der Mitarbeiterin zurück. Er war der Auffassung, die tarifliche Differenzierung zwischen Vollzeit- und Teilzeitkräften sei sachlich gerechtfertigt. Denn: Wer weniger als 38 Stunden pro Woche arbeite, habe seine Tätigkeit schon in einem Umfang reduziert, welcher eine Altersfreizeit nicht mehr nötig mache.

BAG: Benachteiligung war ungerechtfertigt

Die Klage der Arbeitnehmerin hatte vor dem BAG Erfolg. Das Gericht sprach der Klägerin einen Anspruch auf eine vergütete Altersfreizeit im Umfang von einer Stunde pro Woche zu. Das BAG sah im vorliegenden Fall keine sachlichen Gründe, welche eine Ungleichbehandlung zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitmitarbeitern rechtfertigen. Die tarifliche Regelung enthält eine Differenzierung, die an die Dauer der Arbeitszeit anknüpft. Allein das unterschiedliche Arbeitspensum berechtige nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften, so das BAG.

Alles zum Thema

Urteile

Ob Landes- oder Bundesarbeitsgericht – oder ein anderes Organ der nationalen oder sogar internationalen Rechtsprechung: Ständig müssen Gerichte über arbeitsrechtliche und andere HR-relevante Streitthemen entscheiden. Bleiben Sie auf dem Laufenden!

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.