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BAG-Urteil: Inflationsprämie auch bei Altersteilzeit?

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Noch bis Jahresende 2024 dürfen Unternehmen ihren Beschäftigten bis zu 3.000 Euro steuerfrei als Inflationsausgleichsprämie zahlen. In einem neuen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschieden: Eine tarifvertragliche Regelung, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Passivphase der Altersteilzeit vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie ausschließt, ist unwirksam (BAG, Urteil vom 12. November 2024, Az. 9 AZR 71/24). Ab Mai 2022 befand sich der Angestellte in der sogenannten Passivphase, in der gar nicht mehr gearbeitet wird. Nach BAG-Auffassung verstößt eine solche Klausel gegen das gesetzliche Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Regelung im Tarifvertrag für energie- und wasserwirtschaftliche Unternehmungen, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich in der Passivphase der Altersteilzeit befinden, von der Zahlung der tariflichen Inflationsausgleichsprämie ausschließt. Die Prämie soll der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen.

Benachteiligung von Teilzeitkräften bestätigt

Das BAG hat sich in seiner Entscheidung auf die Vorschrift in § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz berufen, wonach ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden darf als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Eine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Grund für die Schlechterstellung aus dem Verhältnis von Leistungszweck und dem Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt.

Das BAG sah im vorliegenden Fall keine Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung der Mitarbeitenden in Altersteilzeit. Nach Ansicht des BAG betrifft die Inflation sowohl Vollzeitbeschäftigte als auch Teilzeitkräfte, sodass beiden Beschäftigtengruppen die Ausgleichszahlung gewährt werden muss.

Das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az. 14 Sa 1148/23) sah dies noch anders. Die Vorinstanz zum BAG wies die Klage ab. Die Inflationsausgleichsprämie ist laut Landesarbeitsgericht ein arbeitsleistungsbezogener Vergütungsbestandteil. Daher lasse sich kein Anspruch begründen, nur weil die Inflation auch Beschäftigte in der Passivphase trifft.

Weitere Urteile zur Inflationsausgleichsprämie

Laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf dürfen Mitarbeitende in Elternzeit tarifvertraglich von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen werden (LAG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2024, Az. 14 SLa 303/24). Das LAG begründet seine Entscheidung damit, dass während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruhe – anders als bei einer Teilzeitbeschäftigung beziehungsweise in der Freistellungsphase der Altersteilzeit.

Zugunsten des Klägers entschied wiederum das Arbeitsgericht Stuttgart in einem Fall, in dem ein befristet Beschäftigter die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie verlangte (ArbG Stuttgart, Urteil vom 14. November 2023, Az. 3 Ca 2713/23).

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.