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Desk Sharing: Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

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Beim sogenannten Desk Sharing handelt es sich um ein Bürokonzept, bei dem die Mitarbeitenden keine fest zugewiesenen Arbeitsplätze haben. Stattdessen gibt es flexible Arbeitsplätze, die allen Beschäftigten zur Verfügung stehen. Die Arbeitnehmer teilen sich quasi die Plätze und wählen jeweils selbst aus, wo sie arbeiten.

Wie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden hat, ist die Einführung des Konzepts „Desk Sharing“ nicht als Ganzes mitbestimmungspflichtig (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06. August 2024, Aktenzeichen 21 TaBV 7/24). Das Gleiche gilt demnach für die Einführung einer „Clean Desk Policy“. Dabei handelt es sich um eine Unternehmensrichtlinie, in der festgelegt wird, wie die Mitarbeitenden nach Feierabend ihren Arbeitsplatz hinterlassen sollen, unter anderem welche Gegenstände weggeräumt werden müssen und wohin diese zu bringen sind.

Mitbestimmungsrecht nur bei einzelnen Teilen

Nach Auffassung des Gerichts betrifft das Desk Sharing nicht das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten im Betrieb, sondern das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Das LAG bezog sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Demnach gehören zum mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten solche Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar abgefordert oder konkretisiert wird. Auch Anweisungen, welche die zu verrichtenden Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar konkretisieren, aber gleichwohl ihre Erbringung sicherstellen sollen, betreffen gemäß BAG-Rechtsprechung das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten.

Lediglich für einzelne Teile des Desk-Sharing-Konzepts sah das LAG Baden-Württemberg im vorliegenden Fall ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats als gegeben an. Demnach können Vorgaben des Arbeitgebers zur Einbringung persönlicher Gegenstände der Arbeitnehmer, insbesondere zur Aufbewahrung solcher Gegenstände vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende, die Ordnung des Betriebs betreffen und infolgedessen mitbestimmungspflichtig sein.

Außerdem führte das LAG aus, dass eine Doppelwidmung derselben Betriebsfläche sowohl zu Arbeits- als auch zu Pausenzwecken die Ordnung des Betriebs betreffen und infolgedessen der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz unterliegen kann.

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ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.