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Fünftelregelung bei Abfindungen entfällt

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Die Behandlung von Abfindungen bei der Lohnabrechnung wird einfacher für Arbeitgeber. Denn ab Januar tritt eine im Zuge des Wachstumschancengesetzes beschlossene Änderung in Kraft. Demnach ist die sogenannte Fünftelregelung „nicht mehr verpflichtend im Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung des Arbeitnehmers durchzuführen“, erklärt Anwältin Silvia Koch der Kanzlei Laborius. 

Bislang war es so: Zahlen Unternehmen an Beschäftigte als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung, musste sich der Arbeitgeber um den Lohnsteuerabzug kümmern. Die in § 34 ESTG vorgesehene Regelung der Fünftelregelung war eine Möglichkeit für eine Steuerermäßigung für Beschäftigte bei Abfindungen. Zur Berechnung der Einkommensteuer wird dabei die Verteilung der Abfindung auf fünf Jahre unterstellt. „Bei der Berechnung wird so getan, als würde der Arbeitnehmer in den nächsten fünf Jahren sein laufendes Einkommen behalten und zusätzlich ein Fünftel der Abfindung“, sagt Koch. 

Alles, was Sie über Abfindungen wissen müssen, finden Sie hier:


Für den Arbeitgeber war die Anwendung der Fünftelregelung jedoch mit Risiken verbunden, erklärt sie: 

  • Es konnte zu Nachteilen kommen, wenn das Finanzamt die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung als nicht gegeben ansah.  
  • Zudem war besondere Vorsicht geboten, wenn die Abfindung nicht nur für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sondern auch anderen Zwecken dienen sollte.  

Neuregelung durch Wachstumschancengesetz

Aufgrund der Risiken und der komplizierten Berechnung hätten die Arbeitgeber zum Teil von der Anwendung abgesehen. Nach der Neuregelung sind nun nicht mehr die Arbeitgeber, sondern die Finanzämter zuständig, um Unternehmen von dem aufwendigen Prüfungs- und Berechnungsaufwand zu entlasten. Koch erklärt: „Die Arbeitnehmer müssen demnach selbstständig tätig werden, da die steuerliche Entlastung für die ausscheidenden Arbeitnehmer erst im Rahmen der Einkommenssteuererklärung erfolgt.” Für sie habe das aber keinen steuerlichen Nachteil zur Folge. Sie können die Anwendung der Fünftelregelung bei Abgabe einer Steuererklärung beantragen.

Gesine Wagner ist hauptverantwortlich für die Themen Arbeitsrecht, Politik und Regulatorik und ist Ansprechpartnerin für alles, was mit HR-Start-ups zu tun hat. Zudem verantwortet sie die Erstellung der zahlreichen Newsletterformate sowie unser CHRO-Panel.