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Leiharbeit zwischen Unternehmen eines Gemeinschaftsbetriebs nicht möglich  

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Wann handelt es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung und wann nicht? Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut für einen aktuellen Fall beschäftigt. Eine Bilanz daraus: Innerhalb eines Gemeinschaftsbetriebs kann kein Mitarbeiter oder keine Mitarbeiterin entliehen werden – auch nicht dann, wenn die betroffenen Personen von einem Unternehmen im Gemeinschaftsbetrieb einem anderen formal als Leiharbeitnehmer überlassen wurden. Denn: Eine Entsendung im Gemeinschaftsbetrieb und Leiharbeit schließen sich gegenseitig aus.

Was versteht man unter einem „Gemeinschaftsbetrieb”

Laut Definition des BAG liegt ein Gemeinschaftsbetrieb dann vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel von mehreren Unternehmen zu arbeitstechnischen Zwecken genutzt werden und wenn „der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat betriebsbezogen gesteuert wird“. Ein weiteres Merkmal ist, dass sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben und soziale sowie personelle Belange von dieser gemeinsamen institutionellen Leitung bearbeitet werden. Wenn die Unternehmen lediglich für unternehmerische Zwecke zusammenarbeiten, gelten sie nicht als Gemeinschaftsbetrieb

Auch wenn die Unternehmen einen gemeinsamen Betriebsrat haben, könnte es sein, dass sie eher einen Gemeinschaftsbetrieb darstellen. Umgekehrt schließt laut BAG aber die Existenz zweier Betriebsräte nicht automatisch aus, dass es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb handelt.

Da im vorliegenden Fall für das BAG nicht endgültig feststellbar war, ob die Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb gegeben sind, hat es den Fall an die Vorinstanz, das Hessische Landesarbeitsgericht, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.