Berufstätige in Deutschland haben Jahr 2023 insgesamt über 1,3 Mrd. Überstunden geleistet. Das geht aus einer Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister für Arbeit und Soziales, Anette Kramme, auf eine schriftliche Frage der Bundestagsabgeordneten Susanne Ferschl (Die Linke) hervor. 775 Mio. davon – also 58,31 Prozent – waren demnach unbezahlt.
Die Angaben beruhen auf Daten der sogenannten Arbeitszeitrechnung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Demzufolge haben alle Beschäftigten im vergangenen Jahr rein rechnerisch pro Kopf 13,2 bezahlte und 18,4 unbezahlte Überstunden gemacht.
Verhältnis (un-)bezahlter Extra-Stunden kehrt sich offenbar um
Gegenüber den beiden Vorjahren ist das Gesamtvolumen an Überstunden zwar rückläufig; allerdings liegt der Wert wieder über dem Niveau von 2020. Auffällig ist zudem, dass in den vergangenen drei Jahren weniger Extra-Stunden vergütet wurden als unbezahlt blieben. 2020 war dieses Verhältnis hingegen noch umgekehrt, wie die folgende Übersicht des IAB zeigt:
Jahr | Überstundenvolumen in Mio. Std. | Arbeitszeit (Vollzeit in Std.) | Vollzeitäquivalent in Tsd. Std. | ||||
gesamt | bezahlt | unbezahlt | Vollzeit | gesamt | bezahlt | unbezahlt | |
2020 | 1.314 | 573 | 741 | 1.559 | 843 | 368 | 475 |
2021 | 1.498 | 595 | 903 | 1.600 | 936 | 372 | 564 |
2022 | 1.436 | 597 | 839 | 1.595 | 900 | 374 | 526 |
2023 | 1.329 | 554 | 775 | 1.592 | 835 | 348 | 487 |
Gründe für diese Trendumkehr werden in der Antwort nicht genannt. Eine Rolle dürfte neben konjunkturellen Faktoren auch die sinkende Tarifbindung spielen, da Regeln zur Vergütung beziehungsweise Abgeltung von Zusatzarbeit meist kollektivrechtlich geregelt sind. Dort wo ein Ausgleich stattfindet, geschieht dies einer anderen aktuellen Untersuchung zufolge häufiger durch Abfeiern der Stunden als durch tatsächliche Auszahlung (wir berichteten).
Die Darstellung bietet zudem Hinweise, wie vielen Stellen die Überarbeit bundesweit in etwa entspricht. Gemessen an einer 38,5 Stundenwoche, die früher traditionell vor allem im Öffentlichen Dienst und in der Industrie vorbereitet war, entsprechen die 2023 geleisteten 1,3 Mrd. Überstunden laut der IAB-Statistik rund 835.000 Vollzeitstellen.
Nach Aussagen der Linkspartei entspricht das in etwa „32 Milliarden Euro an Lohnkosten“. Grundlage der Berechnung sei eine Multiplikation der Anzahl der unbezahlten Überstunden mit den vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Arbeitskosten von 41,30 Euro pro Stunde.
Passungsprobleme und Fachkräftemangel
In Politik und Wirtschaft wird nicht zuletzt vor dem Hintergrund des verbreiteten Fachkräftemangels, konjunktureller und struktureller Herausforderungen und dem demografischen Wandel seit längerem kontrovers über das Thema Arbeitszeit diskutiert. Dabei sind unter anderem zwei gegenläufige Trends zu erkennen: Während die durchschnittliche (individuelle) Arbeitszeit sinkt, liegt das Gesamtarbeitsvolumen auf dem höchsten Stand seit der Wiedervereinigung, berichtete kürzlich das Deutsche Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW). Grund sei die hohe Teilzeitquote – vor allem unter Frauen.
Zugleich spielen auf dem Arbeitsmarkt nach wie vor offenbar Passungsprobleme eine Rolle: So gab es laut Bundesagentur für Arbeit im April 2024 hierzulande 701.366 gemeldete offene Stellen, davon 687.924 sozialversicherungspflichtige. Auch der jüngst erschienene Berufsbildungsbericht 2024 vermeldet, dass 2023 zwar die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge im dualen System um gut drei Prozent auf 489.200 stieg. Gleichzeitig blieben 73.400 Ausbildungsstellen unbesetzt.
Info
Als Überstunden gelten arbeitsrechtlich die Arbeitsstunden, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeitet. Beschäftigte müssen Zusatzstunden dabei nicht gratis ableisten. Sie haben prinzipiell einen Anspruch auf Abgeltung dieser Zeiten – entweder monetär oder, sofern das individual- oder kollektivvertraglicher vereinbart wurde, in Freizeit. Etwaige Zuschläge werden dabei nur dann gewährt, wenn das in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag selbst festgelegt ist.
Um aber eine Vergütungs- oder Abgeltungspflicht auszulösen, müssen die in Rede stehenden Überstunden vom Arbeitgeber entweder
- angeordnet,
- geduldet oder gebilligt
- oder objektiv zur Erledigung der anfallenden Aufgaben erforderlich
gewesen sein.
Das hat das Bundesarbeitsgericht schon vor Jahren festgestellt (vgl. BAG, 03.11.2004 – 5 AZR 648/03). Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei auf Seiten der Beschäftigten.
Frank Strankmann ist Redakteur und schreibt off- und online. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem BetriebsratsPraxis24.de, unser Portal für Mitbestimmung.