Wenn bislang nicht genommener Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, muss der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer den Urlaub ausbezahlen. Gemäß § 17 Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) besteht ein solcher Abgeltungsanspruch auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird.
Aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts geht hervor: Sobald der während der Elternzeit erworbene Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch übergegangen ist, darf er vom Arbeitgeber nicht mehr gemäß § 17 Abs. 1 BEEG gekürzt werden (BAG, Urteil vom 16.04.2024, Aktenzeichen 9 AZR 165/23).
Urlaubskürzung gemäß § 17 Abs. 1 BEEG nur im bestehenden Arbeitsverhältnis möglich
Damit hat das BAG einer Mitarbeiterin recht gegeben, die nach ihrer Elternzeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war und daraufhin vom Arbeitgeber die Abgeltung des während der Elternzeit erworbenen Urlaubsanspruchs verlangte. Der Arbeitgeber lehnte die Abgeltung des Urlaubs ab und berief sich dabei auf § 17 Abs. 1 BEEG, wonach Arbeitgeber grundsätzlich dazu berechtigt sind, den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.
Nach Auffassung des BAG muss der Arbeitgeber die entsprechende Erklärung, dass er den Urlaub gemäß § 17 Abs. 1 BEEG kürzt, allerdings im bestehenden Arbeitsverhältnis abgeben. Das hatte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht gemacht. Dem Urteil zufolge kann er den Urlaub nicht mehr kürzen, wenn das Beschäftigungsverhältnis schon beendet und der Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch übergegangen ist.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.