Wird die Arbeitszeit eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin von Teilzeit zu Vollzeit erhöht, ist die Vergütung entsprechend anzupassen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts gilt dabei auch eine Leistungszulage als Vergütungsbestandteil (BAG, Urteil vom 13.12.2023, Aktenzeichen 5 AZR 168/23). Der oder die Mitarbeitende kann demnach verlangen, dass auch die Zulage entsprechend dem erhöhten Arbeitszeitumfang aufgestockt wird.
Arbeitgeber lehnte Erhöhung der Zulage ab
Im vorliegenden Fall hatte es ein Arbeitgeber abgelehnt, im Zuge der Erhöhung der Arbeitszeit auf Vollzeit die von ihm gezahlte Leistungszulage in Höhe von 250 Euro auf 500 Euro pro Monat aufzustocken. Er argumentierte: Bei der Leistungszulage handele es sich nicht um einen im Zusammenhang mit der Arbeitszeit der Mitarbeiterin stehenden Vergütungsbestandteil. Stattdessen sei die Leistungszulage – anknüpfend an die konkrete Situation bei der Einstellung – eine „monatliche Pauschale zu Abwerbungszwecken“.
BAG: Leistungszulage muss angepasst werden
Das BAG sah das anders. Wird die Arbeitszeit aufgestockt, muss auch die Vergütung angepasst werden. Der Arbeitgeber habe, so das BAG, in dem von ihm entworfenen und der Mitarbeiterin für die Vollzeitbeschäftigung angebotenen neuen Arbeitsvertrag eine dem Umfang der Erhöhung der Arbeitszeit entsprechende Steigerung der Vergütung vorgesehen. Dabei hat der Arbeitgeber nach BAG-Auffassung jedoch verkannt, dass auch die Leistungszulage ein Vergütungsbestandteil ist.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.