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Wann ist ein Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung steuerfrei?

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Zusatzleistungen zum normalen Gehalt sind für Beschäftigte ein willkommener Bonus. Aber auch für Arbeitgeber können sich solche Benefits langfristig lohnen, weil sie die Attraktivität des Unternehmens erhöhen und zur Mitarbeiterbindung beitragen können.

Steuerfreier Zuschuss möglich

Für Beschäftigte mit kleineren Kindern bietet sich ein Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten an. Der schöne Nebeneffekt: Unter bestimmten Voraussetzungen sind solche Zuschüsse steuerfrei. Gemäß Paragraf 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Wird ein Teil des Arbeitslohns per Gehaltsumwandlung für einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten verwendet, ist dagegen keine Steuerfreiheit möglich.

Das bedeutet: Werden Kosten für Kindertagesstätten, Tagesmütter oder Ganztagespflegestellen vom Arbeitgeber bezuschusst und wird dieser Zuschuss zusätzlich zum normalen Gehalt gewährt, dann muss er nicht versteuert werden. Wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des Zuschusses vorliegen, ist dieser automatisch auch sozialversicherungsfrei.

Ein solcher Zuschuss ist generell eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Falls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin vertraglich vereinbart wurde, dass ein Zuschuss gezahlt wird, kann sich der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin auf diese Vereinbarung berufen.

Bei Barzuschüssen zweckentsprechende Verwendung nachweisen

Im Hinblick auf die Steuerfreiheit solcher Arbeitgeberzuschüsse gibt es keine Betragsobergrenze. Gemäß § 3 Nr. 33 EStG können nicht nur Geldleistungen, zum Beispiel Zuschüsse zur Kita-Gebühr, sondern auch Sachleistungen, wie zum Beispiel das Zur-Verfügung-Stellen eines Platzes im Betriebskindergarten, steuerfrei gewährt werden.

Für die steuerfreie Abrechnung von Barzuschüssen muss der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin seinem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung des Geldes nachweisen. Der Arbeitgeber sollte diesen Nachweis im Lohnkonto aufbewahren.

Diese Kinderbetreuungskosten können nicht steuerfrei bezuschusst werden

Kosten, die für die Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt entstehen, können vom Arbeitgeber nicht steuerfrei bezuschusst oder erstattet werden. Ebenfalls keine Steuerfreiheit wird für Arbeitgeberzuschüsse gewährt, die nicht unmittelbar der Kinderbetreuung dienen, wie zum Beispiel Zuschüsse zu den Kosten für die Beförderung des Kindes zwischen Wohnung und Kindergarten.

Zu beachten ist außerdem: Ab Beginn der Schulpflicht des Kindes beziehungsweise ab der Einschulung können Kinderbetreuungskosten grundsätzlich nicht mehr steuerfrei bezuschusst werden.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.