Unternehmen wie Bosch, Volkswagen oder SAP zahlen ihren Beschäftigten im Zuge des Personalabbaus gerade Abfindungen. Das tun sie allerdings in vielen Fällen nicht, weil sie es müssen. Denn einen direkten Rechtsanspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. In den folgenden Fällen kommt es dennoch üblicherweise zur Zahlung einer Abfindung:
Abfindung bei betriebsbedingten Kündigungen
Kündigt ein Arbeitgeber einem oder mehreren Beschäftigten aus betrieblichen Gründen, so hat er die Wahl: eine Abfindung zahlen oder Gefahr laufen, dass es zu einer Kündigungsschutzklage kommt. Entscheidet er sich für Ersteres, so entsteht der Abfindungsanspruch mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von drei Wochen keine Kündigungsschutzklage erhoben hat und dass der Arbeitgeber zuvor in der Kündigungserklärung einen entsprechenden Hinweis zur Abfindungsoption bei Verstreichen der Klagefrist gegeben hat. Dieser Abfindungsanspruch ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Es findet allerdings erst bei Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitenden und ab einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem halben Jahr Anwendung.
Die Höhe der Abfindung wird dort ebenso geregelt und beträgt ein halbes Monatsgehalt (oder -lohn) für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Je nach Länge der Betriebszugehörigkeit kann man beispielsweise das monatliche Durchschnittsgehalt des vergangenen Kalenderjahres zur Berechnung verwenden. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
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