Für Teil 65 unserer Kolumne „So ist’s Arbeitsrecht“ haben wir bei Daniel Happ, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Kanzlei Noerr, nachgefragt, was bei Unterschriften von Kündigungen zu beachten ist.
Personalwirtschaft: Wer ist berechtigt, eine Kündigung zu unterschreiben?
Daniel Happ: Es gibt oftmals das Problem, dass der Arbeitgeber keine natürliche Person ist. Auch eine juristische Person, zum Beispiel eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft, kann selbstverständlich Arbeitgeber sein. Die juristische Person wird durch ihre Organe vertreten. Organe sind sozusagen das Sprachrohr. Diese Organe sind dann im Namen der juristischen Person kündigungsberechtigt. Das nennt sich gesetzliche Vertretungsmacht. Doch das ist oftmals nicht praktikabel.
Wie macht man es stattdessen in der Praxis?
Es gibt die Möglichkeit, diese Kompetenz zu delegieren. Das ist dann die sogenannte rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht. Diese Delegation ist die Begründung der Vertretungsmacht. Jeder, der im Namen des Arbeitgebers und im Rahmen einer Vertretungsmacht die Kündigung erklärt, ist also grundsätzlich dazu „berechtigt“.
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