Entwickelt sich ein frisch eingestellter Mitarbeitender nicht wie erwartet oder entpuppt sich der neue Job als Fehlgriff, können beide Parteien das Arbeitsverhältnis dank Probezeitregelung schnell beenden. Die Regelungen zur Kündigungsmöglichkeit sind zwar erleichtert und die Hürde sehr niedrig, doch ein paar Vorgaben und Grenzen gibt es zu beachten:
Länge der Probezeit
Die Probezeit darf nicht länger als sechs Monate dauern. Bei befristeten Arbeitsverträgen gab es 2022 eine Konkretisierung: Die Probezeit bei einem befristeten Arbeitsvertrag darf nicht pauschal sechs Monate betragen, sondern muss „im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.“ Nähere Vorgaben, wann genau eine Probezeitvereinbarung „im Verhältnis“ zur Befristungsdauer steht, macht der Gesetzgeber allerdings nicht. Klar scheint jedoch, dass sie künftig nicht mehr die gesamte Dauer der Befristung erfassen darf. Ein volles Ausschöpfen der Probezeit kann demnach unverhältnismäßig sein. Dies wäre der Fall, wenn ein Arbeitsverhältnis auf sechs Monate befristet ist und die Probezeit ebenfalls auf sechs Monate festgelegt ist. Bei einfachen Tätigkeiten, auch wenn der Arbeitsvertrag unbefristet ist, kann eine sechsmonatige Probezeit ebenfalls unverhältnismäßig sein.
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