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Worauf es beim Employer of Record ankommt

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Die deutsche Wirtschaft ächzt unter dem Fachkräftemangel. Da ist die Versuchung groß, sich die benötigten Fachleute einfach im Ausland zu besorgen und sie auch dort zu beschäftigen. Doch die Risiken der Beschäftigung eines Mitarbeitenden im Ausland können enorm sein: Von der fehlerhaften Abführung von Steuern und Sozialabgaben bis hin zur unbeabsichtigten Begründung einer Betriebsstätte ist alles dabei – mit den entsprechenden Folgen, die beispielsweise in hohen Straf- oder Nachzahlungen enden können.

Eine einfache Lösung dafür bieten auf den ersten Blick Employer-of-Record-Anbieter (EoR). Diese schließen einen Rahmenvertrag mit dem Unternehmen ab und stellen in dessen Auftrag Mitarbeitende im Ausland ein. Auf dem Papier ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin beim Employer-of-Record-Anbieter angestellt, der auch die gesamte administrative Abwicklung des Arbeitsverhältnisses übernimmt.

Ein Anbieter für EoR ist das Unternehmen Remote. Deren Head of Marketing DACH, Alexis Seyfried, beobachtet unterschiedliche Gründe für Unternehmen, ein EoR in Betracht zu ziehen: „Manche wollen in einem neuen Land einen neuen Markt erschließen.“ Außerdem seien vor allem mit Blick auf den Fachkräftemangel EoR attraktiv, um weltweit Fachkräfte rekrutieren zu können. „Und dann gibt es noch Unternehmen, die EoR nutzen, um entweder Kosten zu sparen oder als Ersatz für eine klassische Entsendung, wenn Mitarbeitende beispielsweise für einen gewissen Zeitraum ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegen wollen.“ Als EoR übernehmen Anbieter wie Remote die administrative Abwicklung des Arbeitsverhältnisses und sichern dabei Rechtskonformität zu.

Ein Rundum-Sorglos-Paket? Nicht unbedingt.

Alexis Seyfried (Foto: Remote)
Alexis Seyfried (Foto: Remote)

Denn das inländische Unternehmen gibt einen Teil der Kontrolle und der Verantwortung an den EoR ab. Das kann Fluch und Segen sein. Denn sie müssen sich darauf verlassen können, dass der Anbieter auch wirklich rechtskonform arbeitet. Bei Remote können sowohl Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen als auch auftraggebendes Unternehmen die Daten zu den Mitarbeitenden auf einer Plattform einsehen. Alles weitere verbleibt in der Hand des inländischen „Auftraggebers“ des EoR, so zum Beispiel die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, die Gehaltsstruktur und das Weisungsrecht.

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