Das kostenlose oder verbilligte Aufladen von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei, wenn diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Diese Steuerbefreiung auf den geldwerten Vorteil für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Privat- oder Firmenfahrzeug handelt. Auch Leiharbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen können von dieser Steuerbefreiung profitieren. Die Steuerbefreiung ist bis Ende 2030 gültig und der betriebliche Ladestrom bleibt ebenfalls sozialversicherungsfrei.
Ladevorrichtungen für zuhause
Steuerfrei sind auch die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten betrieblichen Ladevorrichtungen (zum Beispiel Wallboxen), wenn diese zeitweise zur privaten Nutzung überlassen werden. Allerdings ist der von dieser Ladevorrichtung bezogene Strom nicht steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt nur, wenn die Ladevorrichtung im Eigentum des Arbeitgebers bleibt. Falls der Arbeitgeber die Ladevorrichtung dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin überlässt oder Zuschüsse für deren Erwerb leistet, können diese Vorteile mit einem Pauschalsatz von 25 Prozent versteuert werden.
Pauschaler Auslagenersatz für das private Aufladen von Dienstwagen
Für das Aufladen eines Dienstwagens zuhause erlaubt die Finanzverwaltung zur Vereinfachung die Nutzung monatlicher Pauschalen als steuerfreien Auslagenersatz. Diese Pauschalen sind erhöht worden und gelten seit 2021 bis Ende 2030. Die Höhe der Pauschalen variiert, abhängig davon, ob der Arbeitgeber eine zusätzliche Lademöglichkeit bereitstellt. Bei vorhandener Lademöglichkeit beträgt die Pauschale 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge und 15 Euro für Hybridfahrzeuge. Ohne diese Lademöglichkeit erhöht sich die Pauschale auf 70 Euro beziehungsweise 35 Euro. Falls die tatsächlichen Kosten für den Ladestrom die Pauschale übersteigen, kann der Arbeitgeber anstelle der Pauschale auch die tatsächlichen Kosten erstatten.
Steuerliche Vorteile bei der Nutzung von Elektrofahrzeugen als Dienstwagen
Elektrofahrzeuge als Dienstwagen bieten steuerliche Vorteile gegenüber herkömmlichen Verbrennern. Der geldwerte Vorteil wird bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis bis 70.000 Euro (ab 2024) nur mit 0,25 Prozent des Listenpreises besteuert, während bei teureren Modellen 0,5 Prozent gelten. Bei Plug-in-Hybriden liegt der Satz bei 0,5 Prozent, sofern bestimmte Bedingungen wie eine Mindestreichweite erfüllt sind. Diese Regelungen sind ebenfalls bis Ende 2030 gültig.
Wegfall der Aufzeichnungspflichten für steuerfreien Strom
Arbeitgeber müssen bestimmte steuerfreie Bezüge nicht mehr im Lohnkonto aufzeichnen, darunter auch die nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreien Vorteile. Dies stellt eine administrative Erleichterung dar und verringert den Aufwand für Arbeitgeber.
Steuerrisiko durch Preiserhöhungen bei E-Autos
Es gibt ein potenzielles Risiko bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils, wenn der Bruttolistenpreis eines Elektrofahrzeugs zwischen Bestellung und Auslieferung steigt. Da das Finanzamt den Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung ansetzt, können unerwartete Preiserhöhungen den Steuersatz erhöhen, was zu erheblichen Mehrkosten für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin führen kann.
Hinweis auf die Unmöglichkeit der Gehaltsumwandlung
Eine Gehaltsumwandlung zugunsten der Überlassung einer Wallbox ist nicht möglich. Die steuerlichen Vergünstigungen sind an die zusätzliche Gewährung durch den Arbeitgeber gebunden, was bedeutet, dass der Arbeitgeber diese Vorteile nicht einfach durch eine Reduktion des Gehalts finanzieren kann.
Gesine Wagner ist hauptverantwortlich für die Themen Arbeitsrecht, Politik und Regulatorik und ist Ansprechpartnerin für alles, was mit HR-Start-ups zu tun hat. Zudem verantwortet sie die Erstellung der zahlreichen Newsletterformate sowie unser CHRO-Panel.